Der Begriff Unternehmerpflichten ist zwar ein in der Praxis eingeführte, aber dennoch falsch. Es handelt sich in allen Fällen immer um die Übertragung von Aufgaben. Umweltschutz-, Arbeitssicherheitsvorschriften, ... definieren Aufgaben für ein Unternehmen. Zum Beispiel Abfälle zu entsorgen, Mitarbeiter in Fragen der Arbeitssicherheit zu unterweisen,.... .
Die Übertragung solcher Aufgaben kann auf zwei Arten erfolgen:
konkludent, im Rahmen der Delegation oder
explizit, im Rahmen einer individuellen Übertragung.
Die Übertragung der Leitung der Fertigung schließt naturgemäß auch die Entsorgung der im Fertigungsbereich anfallenden Abfälle ein (konkludent).
Wenn diese konkludente Übertragung z.B. nicht erwünscht ist, kann die Abfallentsorgung explizit auch einer anderen Organisationseinheit (z.B. dem Lagerwesen) zugewiesen werden.
An die jeweilige Aufgabe sind Pflichten gekoppelt, die eine bestimmte Form der Aufgabenerfüllung z.B., dass die Abfallentsorgung „ordnungsgemäß“ zu erfolgen hat, verlangen. Mit der Aufgabenübertragung werden dann auch die daran gekoppelten öffentlich-rechtlichen Pflichten übertragen.
Im nachfolgenden wird der Begriff der Unternehmerpflichten trotzdem beibehalten, wobei jeweils impliziert ist, dass auch die zugrundeliegende Aufgabe übertragen sein muss.
Unternehmerpflichten bei der Abfallentsorgung
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz werden in § 3 die Entsorgungspflichtigen wie folgt definiert:"(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,....."
Textumfang: 30 Seiten
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