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Information: Zum Insolvensfall 0.00 EUR Korb
Insolvenzverwalter machen häufig schon bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit elementare Fehler. Beim Personalabbau wird i.d.R. mit sogenanntem indirekten Personal, Mitarbeiter, die nicht zwingend für den Produktionsprozess erforderlich sind, begonnen. Dazu zählen u.a. auch die Umweltbeauftragten. Häufig wird durch einseitige Erklärung gegenüber Umweltbeauftragen eine ordentliche Kündigung aussprechen. Dem steht jedoch der besondere Kündigungsschutz für diesen Personenkreis entgegen. Ohne Abberufung von der Funktion des Beauftragten kann diesem nicht ordentlich gekündigt werden. Auch nach der Abberufung von der Beauftragtenfunktion besteht ein einjähriger ordentlicher Kündigungsschutz (§ 58 BImschG Abs.2 Satz 2).

Bei einer unzulässigen Kündigung eines Betriebsbeauftragten bleiben dessen Pflichten (Kontroll-, Überwachungs-, Hinwirkungs- und Berichspflichten) aber erhalten. Was man als Betroffener wissen sollte.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus den Betreiberpflichten.
Führt ein Insolvenzverwalter den Betrieb auch nur für eine kurze Zeit fort, gehen sämtliche Betreiberpflichten auf ihn über. Folglich ist er auch für die vor seiner Zeit eingetretenen Defizite (z.B. bei der Entsorgung von Abfällen) verantwortlich.

In vielen Fällen weisen auch die Bestellungen zum Betriebsbeauftragten Mängel auf, die hier zum Tragen kommen können. Es ist in der Praxis keine Seltenheit, dass z.B. einem Abfallbeauftragten Betreiberpflichten übertragen wurden (z.B. "Der Abfallbeauftragte ist für die ordnungsgemäße Entsorgung der im Unternehmen anfallenden Abfälle verantwortlich.").

Wenn dann noch, was vernünftigerweise unterstellt werden muss, es vor dem Insolvenzfalle schon zu erheblichen Versäumnissen bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gekommen ist, entsteht eine äußerst ungünstige und unübersichtlich Situation für die Insolvenzphase, in der sich auf Versäumnissen der Vergangenheit, der fehlerhaften Einschätzung des möglichen Handlungsrahmen der Gegenwart grobe Fehler ergeben können. In den Materialien (Rechtsprechung) zum Jahresbericht der Abfall-, Gewässerschutz- und Immissionsschutzbeauftragten greifen wir solche Fälle auf und stellen sie nachvollziehbar dar. In den diesjährigen Materialien [Rechtsprechung] zum Abfallrecht haben wir einen Fall aufgegriffen, der sowohl für einen Abfallbeauftragten als auch für einen Immissionsschutzbeauftragten zu einem großen Problem werden könnte.

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