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Fällt kontaminiertes Erdreich unter das Abfallrecht? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Sind Buchstabe a des Artikels 1 der Richtlinie 75/442, der den Begriff Abfall als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“, definiert, und die Buchstaben b und c dieses Artikels, die den Erzeuger von Abfällen als „jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (‚Ersterzeuger‘), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken“, und den Besitzer von Abfällen als „der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“, definieren, so auszulegen, dass sie auf ein Mineralölunternehmen anwendbar sind, das Kraftstoffe herstellt und sie an den Betreiber einer seiner Tankstellen im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung verkauft, die die Autonomie des Betreibers ohne Unterordnungsverhältnis dem Unternehmen gegenüber vorsieht, wenn diese Kraftstoffe in den Boden einsickern und dadurch eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursachen?
2. Gilt die rechtliche Qualifizierung von Abfall im Sinne der genannten Vorschriften nur dann, wenn derart verunreinigtes Erdreich ausgehoben wurde?

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Wie ist elektronischer Gehörschutz im Abfallrecht zu behandel? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Kapselgehörschutzgeräte dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterfallen.

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Sind elektrische Garagentorantriebe Elektro- und Elektronikgeräte? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhang IA und Anhang IB der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sowie Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2012/19 dahingehend auszulegen, dass durch elektrische Spannungen von ca. 220 V bis 240 V betriebene Antriebe für (Garagen-)Tore, die dazu bestimmt sind, zusammen mit dem (Garagen-)Tor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, unter den Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere unter den Begriff der elektrischen und elektronischen Werkzeuge, fallen?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind Anhang IA Nr. 6 und Anhang IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Anhang I Nr. 6, Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19 dahingehend auszulegen, dass (Garagentor-)Antriebe gemäß Frage 1 als Bestandteil ortsfester industrieller Großwerkzeuge im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind?
3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Sind Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96 und/oder Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2012/19 so auszulegen, dass (Garagentor-)Antriebe gemäß Frage 1 als Teil eines anderen Gerätetyps anzusehen sind, der nicht in den Geltungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt?

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Abfallbestimmung und Getrennthaltung verschiedener Altverpackungen [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Gestattet das in der Richtlinie 75/442 vorgesehene Konzept der „zeitweiligen Lagerung“ dem Erzeuger die Vermischung von Abfällen, die verschiedenen Codes des Europäischen Abfallkatalogs, wie er von der Entscheidung 2000/532/EG vorgesehen ist, zuzuordnen sind?
2. Kann bejahendenfalls der Code 15 01 06 – „Verpackungen aus gemischten Materialien“ – verwendet werden, um Abfälle auszuweisen, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen, oder bezeichnet dieser Code nur die Verpackungen, die sich aus einem Materialmix oder aus eigenständigen Bestandteilen unterschiedlichen Materials zusammensetzen?

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Ist ausgelaufenes Schweröl als Abfall zu behandeln? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Ist Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der Richtlinie 68/414 genannt ist, als Abfall im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Kodifizierung durch die Richtlinie 2006/12 anzusehen?
2. Stellt eine mit einem Schiff transportierte Ladung Schweröl, das infolge eines Unglücks ins Meer ausläuft, selbst oder aber wegen seiner Vermischung mit Wasser und Sedimenten Abfall im Sinne von Anhang I Abfallgruppe Q4 der Richtlinie 2006/12 dar?
3. Falls Frage 1 verneint und Frage 2 bejaht wird: Sind der Erzeuger des Schweröls (Total raffinage distribution) und/oder der Verkäufer oder der Befrachter (Total International Ltd) im Sinne des Art. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/12 für die Zwecke der Anwendung des Art. 15 dieser Richtlinie als Erzeuger und/oder Besitzer des Abfalls anzusehen, obwohl das Erzeugnis bei Eintritt des Unfalls, durch den es zu Abfall wurde, von einem Dritten transportiert wurde?

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Ist verunreinigter Dieselkraftstoff Abfall? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Ist eine Partie Diesel als Abfall im Sinne der Verordnungen Nrn. 259/93 und 1013/2006 anzusehen, wenn
– die Partie aus Ultra Light Sulphur Diesel besteht, der versehentlich mit Methyl Tertiary Butyl Ether vermischt worden ist,
– die Partie nach Lieferung an einen Käufer – aufgrund der Vermischung – offensichtlich nicht den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten besonderen Merkmalen entspricht (und damit „off-spec“ ist),
– der Verkäufer die Partie – nach Beanstandung durch den Käufer – aufgrund des Kaufvertrags zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet,
– der Verkäufer die Absicht hat, die Partie – gegebenenfalls nach Vermischung mit einem anderen Erzeugnis – erneut in den Verkehr zu bringen?
2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist:
a) Kann unter den oben genannten tatsächlichen Umständen ein Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem dies der Fall ist?
b) Verwandelt sich die Partie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Lieferung an den Käufer und einer erneuten Vermischung durch den Verkäufer oder in dessen Namen in ein Nicht-Abfallerzeugnis, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?
3. Spielt es für die Antwort auf Frage 1 eine Rolle, ob
– die Partie auf die gleiche Weise wie reiner Ultra Light Sulphur Diesel als Kraftstoff verwendet werden konnte, aufgrund ihres niedrigeren Flammpunkts jedoch nicht mehr den (Sicherheits-)Anforderungen entsprach,
– der Käufer die Partie aufgrund der neuen Zusammensetzung nach Maßgabe seiner Umweltgenehmigung nicht lagern durfte,
– der Käufer die Partie nicht für den vorgesehenen Zweck – Verkauf als Dieselkraftstoff an der Tankstelle – verwenden konnte,
– der Wille des Käufers auf Rückgabe an den Verkäufer nach Maßgabe des Kaufvertrags gerichtet war oder nicht,
– der Wille des Verkäufers im Hinblick auf eine Bearbeitung durch Vermischung und ein erneutes Inverkehrbringen tatsächlich auf Rücknahme der Partie gerichtet war,
– die Partie wiederhergestellt werden kann oder nicht, sei es, dass sie wieder in den ursprünglich beabsichtigten Zustand versetzt oder in ein Erzeugnis umgewandelt wird, das zu einem Preis gehandelt werden kann, der dem Marktwert der ursprünglichen Partie ULSD nahekommt,
– diese Wiederherstellungshandlung ein gewöhnlicher Produktionsprozess ist,
– der Marktwert der Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme durch den Verkäufer befindet, (nahezu) mit dem Preis eines Erzeugnisses übereinstimmt, das die vereinbarten besonderen Merkmale besitzt,
– die zurückgenommene Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet, ohne Bearbeitung auf dem Markt veräußert werden kann,
– der Handel mit Erzeugnissen wie der Partie üblich ist und im Handelsverkehr nicht als Handel mit Abfällen betrachtet wird?

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Wie ist das Ende der Abfalleigenschaft festzusetzen? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klageggrund:
Gegenstand dieses Rechtsstreits sind zwei Bescheide des Umweltamts, mit denen zuständige Behörde die Genehmigung für die Verwertung von Abfällen erteilt und die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft von aufbereitetem Klärschlamm abgelehnt wurde.

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Wie ist Klärschlamm abfallrechtlich einzustufen? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der S. Austria Produktions-GmbH & Co. KG und dem Wasserverband „Region G.-G.“ (Österreich) auf der einen und dem Landeshauptmann von St. (Österreich) auf der anderen Seite wegen dessen Bescheids, wonach die Änderungen betreffend die Industrieanlagen von S. bzw. des Wasserverbands, die sich am selben Standort befinden, einer Genehmigungspflicht unterliegen.

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