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Nachweispflicht für Kompost aus Klärschlamm [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, wonach für die in ihren Kompostieranlagen hergestellten Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische Nachweise über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen (vereinfachter Nachweis) zu führen sind.

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Registrierungspflicht nach ElektroG [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Registrierungspflicht für Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, die Voraussetzungen und Folgen der sog. Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG sowie den notwendigen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten verschiedener Marken und Gerätearten registriert.

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Dürfen nationale Vorschriften engere Grenzwerte setzten, als die anzuwendende EU-Richtlinie vorgibt? -Eiterköpge- [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen:
1. Ist Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für eine Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle so zu verstehen, dass im Rahmen von Artikel 176 EG abweichend von den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen, nämlich Verringerung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle auf einen bestimmten Gewichtsprozentsatz der Gesamtmenge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, bezogen auf ein bestimmtes Kalenderjahr, diese in einer auf die Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angelegten nationalen Bestimmung dadurch verstärkt werden können, dass Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, nur abgelagert werden dürfen, wenn das entsprechende Zuordnungskriterium „organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz“ (bestimmt als Glühverlust oder als TOC) eingehalten wird?
2. a) Wenn ja, sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie so zu verstehen, dass den dortigen Anforderungen, nämlich
— 75 Gewichts-% ab dem 16. Juli 2006,
— 50 Gewichts-% ab dem 16. Juli 2009 und
— 35 Gewichts-% ab dem 16. Juli 2016, unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine mitgliedstaatliche Regelung genügt, welche vorsieht, dass für Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, ab dem 1. Juni 2005 der organische Anteil des Trockenrückstands der Originalsubstanz, bestimmt als Glühverlust 5 Masse-%, bestimmt als TOC 3 Masse-% betragen soll; mechanisch-biologisch behandelte Abfälle ab dem 1. März 2001, auf Altdeponien längstens bis zum 15. Juli 2009 und im Einzelfall auch darüber hinaus, nur abgelagert werden dürfen, wenn der organische Anteil des Trockenrückstands der Originalsubstanz, bestimmt als TOC, 18 Masse-% beträgt, die biologische Abbaubarkeit des Trokkenrückstands der Originalsubstanz, bestimmt als Atmungsaktivität (AT4) 5 mg/g oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest (GB21) < 20 l/kg beträgt?
b) Räumt der europarechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einschätzung der Auswirkungen im Falle einer Überlagerung unvorbehandelter Abfälle mit thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen einen weiten oder einen engen Beurteilungsspielraum ein? Lässt sich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entnehmen, dass Gefährdungen durch einen lediglich mechanisch vorbehandelten Abfall durch anderweitige Sicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden können?

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Förderung von Mehrweg-Getränkeverpackungen [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) in Verbindung mit Artikel 28 EG und aus Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 229, S. 1) verstoßen hat, dass sie mit den §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen 1998 ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen für Produkte eingeführt hat, die gemäß der Richtlinie 80/777 an der Quelle abzufüllen sind.

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Gesundheitsgefährdung wegen fehlender Entsorgungsinfrastruktur [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Hat die Italienische Republik dadurch, dass sie für die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen.

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Landesabfallabgabengesetze [BverfG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von landesrechtlichen Abfallabgaben, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.

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Anwendung von nationalen Verpackungsvorschriften auf importierte Produkt [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Richtlinie 94/62 und das mit diesem umgesetzte Verursacherprinzip einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einen Marktteilnehmer, der nicht auf die von ihm auf den Markt gebrachten Verpackungen einwirkt, einen Beitrag auferlegt, der anhand des Gewichtsunterschieds zwischen einerseits der Menge der Verpackungsabfälle, die den Mindestvorgaben der energetischen Verwertung und denen der stofflichen Verwertung (Recycling) entspricht, und andererseits der Menge der Verpackungsabfälle berechnet wird, die tatsächlich verwertet oder recycelt wurde.

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Rechtmäßigkeit der finanziellen staatlichen Unterstützung für die Behandlung von Abfällen [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist?

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Pfandpflicht ausländische Getränkehersteller 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerinnen, Getränkehersteller aus Österreich, wenden sich gegen Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen nach der Verpackungsverordnung.

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