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Feststellung eines alten Wasserrechts [BverwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein altes Wasserrecht besitzt.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wassermühle in R.. Die Mühle besteht seit dem Anfang des 18. Jahrhunderts. Sie liegt an der Weißen Elster. Sie wird jetzt zur Erzeugung elektrischen Stroms genutzt, der in das öffentliche Netz eingespeist wird.

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Feststellung eines alten Wasserrechts [BverwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein altes Wasserrecht besitzt. Er ist Eigentümer eines an der Saale gelegenen Grundstücks. Auf diesem befindet sich seit 1704 die so genannte P.mühle. Oberhalb des 1723 erbauten Großen ? Wehrs zweigt ein Kanal von der Saale ab. An diesem befindet sich die dem Betrieb der Mühle dienende Turbinenanlage. Auf Antrag des damaligen Eigentümers, des Domänenfiskus des Preußischen Staates, wurde 1920 aufgrund des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April 1913 (GS 53) das auf Ersitzung (unvordenkliche Verjährung) beruhende Recht, die Saale am domänenfiskalischen Großen Wehr und die Kleine Saale am domänenfiskalischen Kleinen Wehr aufzustauen, in das Wasserbuch der Saale eingetragen. 1958 wurden die Unterhaltspflicht und das Staurecht dem Wasserstraßenamt Halle übertragen. Der Betrieb der wassergetriebenen Turbinen wurde 1972 eingestellt. Die Mühle wurde im Juli 1990 stillgelegt.

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Wasserrechtliche Genehmigung einer Beschneiungsanlage [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60 oder diese Richtlinie als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?
Bei Bejahung der Frage 1: 2. Ist es nach den Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können, oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation – so wie andere Verfahrensparteien auch – dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?

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Erweiterung der Kiesabbaufläche außerhalb des planerisch vorgesehenen Bereiches [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Das Gericht setzt sich u.a. mit der Frage auseinander, ob eine Erweiterung einer Klagegrund:
Die Klägerin ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und Sand betreibt eine planfestgestellte Nassabgrabung. Sie beabsichtigt, die Abgrabungsfläche zu erweitern. Nach Abschluss der Abgrabung soll ein zusammenhängender See verbleiben. Die Erweiterungsfläche ist auf kleineren Teilflächen mit Gehölzen und Wald bestanden und wird im Übrigen als Ackerland genutzt. Der Landschaftsplan Weeze des Kreises Kleve weist die Vorhabensfläche wie das umgebende Gelände als Landschaftsschutzgebiet aus. Nach den Bestimmungen des Landschaftsplans ist es verboten, in Landschaftsschutzgebieten Abgrabungen vorzunehmen und Wasserflächen anzulegen oder zu verändern. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Durchführung des im Gebietsentwicklungsplan (GEP) dargestellten Ziels Abgrabung im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren. Im GEP für den Regierungsbezirk Düsseldorf jetzt Regionalplan ist die planfestgestellte Fläche als Abgrabungsbereich dargestellt, die Erweiterungsfläche dagegen ganz überwiegend als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich sowie Waldbereich mit der Funktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Abgrabungen sind nach dem GEP nur innerhalb des Abgrabungsbereichs vorzunehmen.

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Kiesabbau auf einer nicht im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Fläche [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Planfeststellung. Sie beabsichtigt, auf einer über 28 ha großen Fläche im Gebiet der Stadt Kevelaer unter Aufschluss des Grundwassers Kies und Sand abzubauen; nach Abschluss des Abbaus sollen zwei offene Seen verbleiben. Die für den Abbau vorgesehene Fläche liegt beidseits einer Gemeindestraße. Diese soll nach dem Plan der Klägerin in einem Tunnel von einer Bandstraße unterquert werden, welche die Abbauabschnitte südlich der Gemeindestraße mit einer Aufbereitungsanlage verbinden soll, die nördlich der Gemeindestraße errichtet werden soll.

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Nichterteilung der DVGW-Zulassung für Kupferfittings wettbewerbswidrig [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist Art. 28 EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 EG, so auszulegen, dass privatrechtliche Einrichtungen, die zum Zwecke der Erstellung technischer Normen auf einem bestimmten Gebiet sowie zur Zertifizierung von Erzeugnissen anhand dieser technischen Normen gegründet worden sind, bei der Erstellung technischer Normen sowie bei dem Zertifizierungsprozess an die genannten Vorschriften dann gebunden sind, wenn der nationale Gesetzgeber die Erzeugnisse, die mit Zertifikaten versehen sind, ausdrücklich als gesetzeskonform ansieht und in der Praxis daher ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht mit diesem Zertifikat versehen sind, zumindest erheblich erschwert ist?
2. Sollte die erste Frage zu verneinen sein: Ist Art. 81 EG so auszulegen, dass die Tätigkeit einer unter 1. näher beschriebenen privatrechtlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Erstellung technischer Normen und der Zertifizierung von Erzeugnissen anhand dieser technischen Normen als „wirtschaftlich“ anzusehen ist, wenn die Einrichtung durch Unternehmen beherrscht wird? Sollte die vorige Teilfrage bejaht werden:
Ist Art. 81 EG so auszulegen, dass die Erstellung technischer Normen und die Zertifizierung anhand dieser Normen durch eine Unternehmensvereinigung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet ist, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und vertriebenes Erzeugnis deswegen im Einfuhrmitgliedstaat nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vertrieben werden kann, weil es die Anforderungen der technischen Norm nicht erfüllt und ein Vertrieb ohne ein derartiges Zertifikat im Hinblick auf die überragende Marktdurchsetzung der technischen Norm und eine Rechtsvorschrift des nationalen Gesetzgebers, der zufolge ein Zertifikat der Unternehmensvereinigung die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bekundet, kaum möglich ist, und wenn die technische Norm, wäre sie unmittelbar von dem nationalen Gesetzgeber erlassen worden, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze über die Warenverkehrsfreiheit nicht anzuwenden wäre.

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Neubau eines Wasserkraftwerkes an einer bestehenden Staustufe [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den diese der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat, Mischwasser in ein Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. prozessordnungsgemäß dargelegt wurde.

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Grundwasserabsenkung zum Schutz von einem Gebäude [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur Bodenentwässerung, die den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau halten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsaufgaben verpflichtet ist, durch eine weiträumige Absenkung des Grundwasserspiegels den Keller des klägerischen Wohngebäudes vor dem Eindringen von stauendem Wasser zu schützen.

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Verschlechterung der Wasserqualität durch Ausbau der Unterweser [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme - verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?
2. Ist der Begriff „Verschlechterung des Zustands“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass er nur nachteilige Veränderungen erfasst, die zu einer Einstufung in eine niedrigere Klasse gemäß Anhang V der Richtlinie führen?
3. Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Unter welchen Voraussetzungen liegt eine „Verschlechterung des Zustands“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vor?
4. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii sowie iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme - verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet, oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Teilbefreiung vom Anschlusszwang für den Betrieb einer Waschmaschine [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger ist Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er begehrt eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Betrieb seiner Waschmaschine.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 1.00 EUR In den Warenkorb
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Klage gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes für eine Ortsumfahrung in einem Überschwemmungsgebiet. [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Ortsumfahrung in einem seit 2009 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks der Gemarkung M. Der östliche Teil des Grundstücks ist mit einer Maschinen- und Lagerhalle bebaut und liegt innerhalb des Überschwemmungsgebiets.

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Ist die Schmutzwasserleitung, die über ein privates Grundstück verläuft bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ? [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zweckverbands ist.

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Anordnung zur Einrichtung einer Fischaufstiegshilfe [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger ist Inhaber eines Fischereirechts im Schwarzen Regen im Bereich der Rugenmühle, die von der Beigeladenen als nach altem Recht zugelassene Wasserkraftanlage betrieben wird.

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Teilbefreiung vom Anschlusszwang für den Betrieb einer Waschmaschine [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger begehren eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten für den Verwendungszweck des Wäschewaschens.

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Normenkontrolle gegen Rechtverordnung zu einem Wasserschutzgebiet [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen eine Rechtsverordnung, durch die das Landratsamt Miesbach ein Wasserschutzgebiet im Interesse einer bereits seit längerem bestehenden Anlage der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt hat.

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