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Behördliche Überwachung des AOX-Wertes im Abwasser einer Galvanik [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass Abwasser aus ihrem Betrieb im Rahmen der behördlichen Überwachung auf den Parameter „absorbierbare organisch gebundene Halogene“ (AOX) untersucht wird.

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Einleitbeschränkung für phosphathaltiges Abwasser aus einer Galvanik [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin, ein Betrieb der Galvanotechnik, wendet sich gegen eine Beschränkung der Einleitung phosphorhaltigen Abwassers in die Kanalisation der beklagten Gemeinde.

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Überwachungsparameter Fischgiftigkeit [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin leitet zur Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des … Chemieparks in K. anfallenden Abwassers Schmutzwasser in den Rhein ein. Dem liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 12. Juli 2005 zugrunde. Danach sind die in der Anlage zum Bescheid festgesetzten Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen. Gemäß Nr. 401 dieser Anlage ist die Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der DIN 38415-T6 zu ermitteln. Durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 wurde unter anderem der Überwachungswert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) auf den Verdünnungsfaktor 2 festgesetzt.

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Eintrag von Kolibakterien bei Hochwasser auf eine Weidefläche [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den diese der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat, Mischwasser in ein Gewässer dritter Ordnung einzuleiten.

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Historisch entstandene Abwasserableitung über ein fremdes Grundstück [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, durch eine Entwässerungsleitung, die ihr der Kläger Grundstück durchquert, andere Abwässer als diejenigen eines bestimmten Anwesens abzuleiten. Die Beklagte hatte die Leitung im Einverständnis der Voreigentümer durch das (seinerzeit unbebaute) Grundstück der Kläger verlegt, um ein einzelnes Anwesen an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Nach Erwerb des Grundstücks stießen die Kläger bei Ausschachtungsarbeiten für ein Bauvorhaben im Jahre 1991 auf die Entwässerungsleitung, von der sie bis dahin keine Kenntnis hatten. In Absprache mit den Klägern verlegte die Beklagte die Entwässerungsleitung tiefer, so dass sie die genehmigte Bebauung des Grundstücks nicht mehr hinderte. Im Jahre 2000 beschloss die Beklagte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Gunsten eines Vorhabens der Beigeladenen. Das Neubaugebiet soll über die Leitung im Grundstück der Kläger entwässert werden.

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Ableitung von Ammoniak- und nitrathaltigen Abwasser aus der Fischereizucht [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Kann Art. 6 der Richtlinie 2006/11 dahin ausgelegt werden, dass er – wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden – den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen.

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Antrag auf Befreiung von der Abeasservorhehandlung [BverwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe insbesondere färbt und bedruckt.
Zur Umsetzung der in Anhang 38 - Textilherstellung, Textilveredelung - zur Abwasserverordnung enthaltenen Vorgaben ordnete die zuständige Wasserbehörde gegenüber der Klägerin insgesamt 15 Einzelmaßnahmen an; die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung lehnte sie ab.

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Geplante Einleitung Niederschlagswasser in ein Gewässer und Versickerung [BverwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. September 2016 für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst eine Länge von rund 3,7 km.
Durch den Planfeststellungsbeschluss erhält der Vorhabenträger die Erlaubnis, das auf den Straßenoberflächen anfallende Niederschlagswasser über Regenrückhaltebecken und Leichtflüssigkeitsabscheider mit vorgeschaltetem Öl- und Schlammfang sowie über die belebte Bodenzone an den näher definierten Einleitungsstellen in den Trüggelbach, in ein namenloses Gewässer zum Reiherbach bzw. in das Grundwasser einzuleiten.
Sowohl zur Einleitung als auch zur Versickerung enthält der Beschluss Nebenbestimmungen, die den Gewässerschutz sicherstellen sollen.

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Besteht für eine einzeln Person Beschwerdebefugnis wenn der Nitrat-Grenzwert überschritten ist? [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 oder mit Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676 so auszulegen, dass
a) ein öffentlicher Wasserversorger, insofern, als dass er durch behauptete unzureichende Aktionspläne (da der Wert von 50mg/1 Nitratkonzentration im Wasser in dem Gebiet dieses Wasserversorgers überschritten wird) Aufbereitungsmaßnahmen des Wassers durchführen muss,
b) ein Verbraucher, welcher gesetzlich zur Nutzung des Wassers seines eigenen Hausbrunnens ermächtigt wäre und insofern, als dass durch behauptete unzureichende Aktionspläne der Wert von 50 mg/1 Nitratkonzentration im Wasser seiner Wasserentnahmestelle (Hausbrunnen) überschritten wird, von dem ihm gesetzlich eingeschränkt zustehenden Recht der Nutzung des Grundwassers auf seinem Grundeigentum nicht Gebrauch machen kann,
c) eine Gemeinde, die einen Gemeindebrunnen nur als Nutzwasserbrunnen nutzt bzw. zur Verfügung stellt, insofern, als dass durch behauptete unzureichende Aktionspläne der Wert von 50mg/1 Nitratkonzentration im Wasser bei der Entnahmequelle überschritten wird und damit eine Nutzung als Trinkwasser nicht zur Verfügung steht, im Sinne der Judikatur des Gerichtshofs unmittelbar betroffen sind (hier von allenfalls mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 91/676) und ihnen damit subjektive Rechte im Rahmen dieser Richtlinie eingeräumt werden, und zwar – auf Änderung eines national zur Umsetzung der Richtlinie 91/676 bereits erlassenen Aktionsprogrammes (nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie) dahin gehend, dass damit strengere Maßnahmen mit dem Ziel der Erreichung der Ziele des Art. 1 der Richtlinie und konkret der Erreichung eines Wertes von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen erlassen erden, – auf Erlass zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen (nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676) mit dem Ziel, die Ziele des Art. 1 dieser Richtlinie zu verwirklichen und konkret einen Wert von bis maximal 50 mg/l Nitratkonzentration im Grundwasser bei einzelnen Entnahmestellen zu erreichen, wobei in allen drei Fällen die Sicherung des Gesundheitsschutzes von Verbrauchern entweder – in den Fällen b) und c) – durch Entnahme des Wassers von anbietenden Wasserversorgern (mit Anschlusszwang und Anschlussrecht) oder – im Fall a) – durch entsprechende Aufbereitungsmaßnahmen jedenfalls gewährleistet ist?

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Geplante Einleitung Niederschlagswasser in ein Gewässer und Versickerung [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen, dass mit ihm eine Vorschrift des nationalen Rechts vereinbar ist, nach der ein Kläger, der keine anerkannte Umweltvereinigung ist, die Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat?
2. a) Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass er nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren beinhaltet?
b) Falls die Frage a) zu bejahen ist: Muss sich die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 der Richtlinie 2011/92 stets zwingend auf die Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung im vorgenannten Sinne beziehen, oder ist eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlage und deren Komplexität zulässig?
3. Ist der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird, und dass unabhängig davon dann, wenn für einen Schadstoff der maßgebliche Schwellenwert bereits überschritten ist, jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung darstellt?
4. a) Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 – unter Berücksichtigung seiner verbindlichen Wirkung (Art. 288 AEUV) und der Garantie wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 EUV) – dahin auszulegen, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit, die geltend machen, von der Genehmigung des Vorhabens in ihren Rechten verletzt zu sein, auch befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?
b) Falls die Frage a) zu verneinen ist: Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 – unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung – dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?

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