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Unterhaltspflicht für Uferbefestigungen eines Baches [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger, ein Wasser- und Bodenverband, wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der beklagte Landkreis ihm bestimmte Sanierungsmaßnahmen am L.bach, einem Gewässer II. Ordnung, aufgegeben hat.

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Unterhaltspflicht für ein verrohrtes Teilstück eines Flusses [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale.

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Beseitung einer Absperrvorrichtung in einem Kanal [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, durch die ihr der Beklagte aufgegeben hat, eine Absperrvorrichtung zu beseitigen, welche die Klägerin in einem Kanal angebracht hat, der ihr Grundstück durchschneidet. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine wasserrechtliche Genehmigung für die streitige Absperrvorrichtung zu erteilen.

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Fahrrinnenanpassung Elbe [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe

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Fahrrinnenanpassung Elbe [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe, soweit er die Neuerrichtung und den Betrieb des Oberfeuers der Richtfeuerlinie Blankenese vorsieht.

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Veränderung der Brack-Wasserqualität durch Einleitung von Süßwasser [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Hat Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls, in der revidierten Fassung nunmehr Artikel 6 Absatz 1, unmittelbare Wirkung, so dass sich jeder Betroffene vor den nationalen Gerichten auf ihn zur Begründung einer Klage berufen kann, mit der die Unterlassung der Einleitung von Wasser begehrt wird, die nicht nach dem Verfahren und den Kriterien genehmigt worden ist, die in diesem Artikel vorgesehen sind?
2. Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es jedermann verbietet, ohne eine von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung, die die Bestimmungen des genannten Protokolls und seines Anhangs III C (jetzt Anhang II) berücksichtigt, in einen mit dem Mittelmeer verbundenen Salzwasserweiher Stoffe einzuleiten, die zwar nicht toxisch sind, aber den Sauerstoffgehalt des Meeresmilieus beeinträchtigen?

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Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (91/676) [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden, und setzt es den Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 aufgeführten Projekte?
2. Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach den Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43 für erforderlich erachtet wird, insbesondere wenn das fragliche Programm zur Verwaltung des Stickstoffs auf alle als gefährdet ausgewiesenen Gebiete der Wallonischen Region Anwendung findet?
3. Gehört das Programm zur Verwaltung des Stickstoffs für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete, dessen Aufstellung Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 vorschreibt, zu den nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallenden Plänen oder Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird und in Bezug auf die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 in der in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Weise darüber befinden müssen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

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Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (91/676) [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen.

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Umsetzung der EU-Abwasserrichtline (91/271) [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den nachstehend genannten Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass zum einen Whitburn und die Londoner Bezirke Beckton und Crossness über angemessene Kanalisationen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Anhang I Abschnitt A der Richtlinie verfügen und zum anderen das Abwasser aus den Behandlungsanlagen der Londoner Bezirke Beckton, Crossness und Mogden einer geeigneten Behandlung nach Art. 4 Abs. 1 und 3 und Art. 10 sowie Anhang I Abschnitt B der Richtlinie unterzogen wird.

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Umsetzung der EU-Abwasserrichtline (91/271) [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 311, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/271) verstoßen hat, dass sie nicht für eine angemessene Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinden Prosotsani, Doxato, Eleftheroupoli, Vagia, Galatista, Desfina und Chanioti mit einem Einwohnerwert (EW) von 2 000 bis 10 000 sowie der Gemeinde Polychrono mit einem EW von 10 000 bis 15 000 gesorgt hat.

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