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Zuwendungsbescheid für Emissionsberechtigungen [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin wendet sich gegen den ergangenen Zuwendungsbescheid, der Kürzungen der Emissionsberechtigungen enthält.

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Projekt-Mechanismen-Gesetz (Emissionshandel) [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin ist ein Grubengasunternehmen, das an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen Anlagen zur Erfassung und Nutzung von Grubengas aus Kohlebergwerken betreibt. Sie begehrt für ihre gemeinsam mit einem ausländischen Investor durchgeführten Grubengasprojekte die Zustimmung der Beklagten nach § 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (ProMechG).

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Kürzung von Emissionsberechtigungen [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, wendet sich gegen die Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 und begehrt eine Mehrzuteilung von ca. 2 Mio. Berechtigungen.

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Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Sie betreibt eine Sinteranlage und eine Hochofenanlage, in der im Wesentlichen Spezialroheisen für die Gießereiindustrie, daneben aber auch Schlacken für den Straßenbau und hochreines Zinkkonzentrat für die zinkverarbeitende Industrie erzeugt werden.

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Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin, ein Unternehmen der Kalkindustrie, begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012. Sie erhielt für den Betrieb ihres Werkes H. mit mehreren Kalkschachtöfen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 von der Beklagten insgesamt 4 781 685 kostenlose Emissionsberechtigungen zugeteilt, von denen sie 3 893 430 Berechtigungen zur Erfüllung ihrer Abgabenpflicht abgab.

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Veräußerungskürzung bei Emissionshandelszertifikaten [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin, ein städtisches Versorgungsunternehmen und Betreiberin eines erdgasbefeuerten Heizkraftwerks, wendet sich gegen die Veräußerungskürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie gegen die Erhebung einer Kontoführungsgebühr und begehrt eine Mehrzuteilung von 55 397 Berechtigungen.

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Monitoringkonzept Ermittlung der Treibhausgasemissionen [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Genehmigung eines Monitoringkonzepts für die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Berichterstattung an die zuständige Behörde.

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Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arctic Paper Mochenwangen GmbH (im Folgenden: Arctic Paper) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2014, Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:828), mit dem das Gericht ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 240, S. 27), soweit in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. A dieses Beschlusses die Aufnahme der Anlage mit der Kennung DE000000000000563 in das Verzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABL. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) sowie die vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden und von der Bundesrepublik Deutschland für diese Anlagen vorgeschlagenen Emissionszertifikate abgelehnt werden (im Folgenden: streitiger Beschluss), nur teilweise stattgegeben hat.

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Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Stehen die Vorgaben des Art. 10a der Richtlinie 2003/87 sowie die Vorgaben des Beschlusses 2011/278 einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die für den Handelszeitraum 2013–2020 eine materielle Ausschlussfrist für nicht fristgerecht gestellte Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an Bestandsanlagen vorsieht und dabei eine Korrektur von Fehlern oder eine Ergänzung von (unvollständigen) Angaben im Zuteilungsantrag ausschließt, die erst nach Ablauf der mitgliedstaatlich gesetzten Frist festgestellt werden?

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Zuteilung von Emissionszertifikten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2003/87 so auszulegen, dass die Herstellung von Polymeren und insbesondere des Polymers Polycarbonat in Anlagen mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag unter die dort genannte Tätigkeit der Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren fällt?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Hat der Betreiber einer solchen Anlage einen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus einer unmittelbaren Anwendung der Regelungen der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278, wenn eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach nationalem Recht allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil der betreffende Mitgliedstaat Anlagen zur Herstellung von Polymeren nicht in den Anwendungsbereich des nationalen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie 2003/87 aufgenommen hat und diese Anlagen allein deshalb nicht am Emissionshandel teilnehmen?

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Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie-Cap) die Emissionen von Restgasen, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und die Emissionen, die auf die Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entfallen, nicht einbezogen wurden?
2. Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b ausgeschlossen werden, während eine kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/87 und gemäß Beschluss 2011/278 einer nicht unter Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 fallenden Anlage zusteht?
3. Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie-Cap) Emissionen von erst in der zweiten Handelsperiode emissionshandelspflichtig gewordenen Anlagen sowie von über einen „opt in“ in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen nicht berücksichtigt wurden?
4. Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie-Cap) Emissionen von bis zum 30. Juni 2011 geschlossenen Anlagen als Abzugsposten berücksichtigt wurden, während die Emissionen von Anlagen, die erst in der zweiten Handelsperiode ihren Betrieb aufgenommen haben, nicht einbezogen wurden?
5. Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die in Art. 298 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten rechtsstaatlichen Prinzipien des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns, soweit dieser den Korrekturfaktor festlegt, weil die Berechnung des Korrekturfaktors nicht offengelegt wurde?

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Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Welche Informationen gehören zu den relevanten Informationen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278? Ist die Einschränkung qualitativ oder quantitativ zu verstehen, gehören dazu insbesondere auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die unmittelbar keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278 zur Folge haben und keine Übermittlungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278 auslösen?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 dahin gehend auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat verbietet, vom Anlagenbetreiber auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs der Anlage zu verlangen, die keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278 zur Folge haben?

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Verstoß gegen die LösemittelVO [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ergibt sich aus Anhang II B der Richtlinie 1999/13, dass dem Betreiber von Anlagen, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann, abweichend von dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt werden muss, wenn lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung sind? 2. Ist für die Einräumung einer Fristverlängerung zur Umsetzung des Reduzierungsplans im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13 eine bestimmte Handlung des Betreibers der Anlage oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich? 3. Anhand welcher Kriterien wird das Ausmaß der Fristverlängerung im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13 bestimmt?

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Kostenlos übertragene Treibhausgasemissionszertifikate [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 10 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den entsprechenden Zeitraum der Schenkungsteuer unterwerfen?

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Benchmarks und die Zuteilung von Emissonszertifikten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Hat die Kommission in ihrem Beschluss 2011/278 dadurch, dass sie die Emissionen, die mit Restgasen verbunden sind, die für die Stromerzeugung wiederverwertet werden, aus dem Benchmarkwert für flüssiges Roheisen ausgeschlossen hat, gegen Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 über die Regeln zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks verstoßen und insbesondere das Ziel der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und die Möglichkeit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Fall der Erzeugung von Strom aus Restgasen verkannt? 2. Hat die Kommission dadurch, dass sie sich in diesem Beschluss bei der Bestimmung der Benchmark für flüssiges Roheisen auf Daten aus den BVT-Merkblättern zur Eisen- und Stahlerzeugung und auf in Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen von 2007 erklärte Daten gestützt hat, gegen die ihr obliegende Verpflichtung, die genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verwenden, und/oder gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen? 3. Kann die Entscheidung der Kommission im Beschluss 2011/278, eine Industrieanlage, in der sowohl Eisenerzsinter als auch Pellets hergestellt werden, in die Referenzanlagen für die Bestimmung der Benchmark für Eisenerzsinter einzubeziehen – sofern sich erweist, dass dies der Fall war –, bewirken, dass der Wert dieser Benchmark rechtswidrig ist? 4. Hat die Kommission dadurch gegen die ihr gemäß Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht verstoßen, dass sie die Gründe für diese Entscheidung im Beschluss 2011/278 nicht im Einzelnen erläutert hat?

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Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 5609 vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

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Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 10 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen wie der im vorliegenden Verfahren untersuchten entgegensteht, die bezwecken und bewirken, dass die Vergütung für die Stromerzeugung um den Betrag herabgesetzt wird, der dem Wert der für den entsprechenden Zeitraum kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate entspricht?

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Wettbewerbsklage gegen Emissionshandel [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist die Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gültig, soweit sie Anlagen des Stahlsektors dem System für den Handel mit Zertifikaten unterwirft, ohne die Aluminium- und die Kunststoffindustrie in dieses System einzubeziehen?

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Anlagenabgrenzung/Emissionsmengen beim Emissionshandel [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Ist Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auch dann auferlegt werden muss, wenn der Betreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Gesamtemissionen entspricht, die er in seinem von der prüfenden Instanz als zufriedenstellend bewerteten Bericht über die Emissionen der Anlage im Vorjahr angegeben hat, die zuständige Behörde aber nach dem 30. April feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht fehlerhaft zu niedrig angegeben worden ist, der Bericht korrigiert wird und der Betreiber die weiteren Zertifikate innerhalb der neuen Frist abgibt.

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Genehmigte Emissionsmengen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Bedeutet die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung, dass die in der Wet milieubeheer umgesetzten Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 (jetzt die IVU-Richtlinie) (Rechtssachen C-165/09 und C-167/09) oder der IVU-Richtlinie (Rechtssache C-166/09) dahin ausgelegt werden können und müssen, dass bei der Entscheidung, über einen Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung die nationale Emissionshöchstmenge für SO2 (Rechtssache C-165/09) oder die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx (Rechtssachen C-166/09 und C-167/09) nach der NEC-Richtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, insbesondere soweit es die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 4 der IVU-Richtlinie betrifft? 2. a) Gilt die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, den Erlass von Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, auch während des Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der NEC-Richtlinie? 2. b) Gelten während des betreffenden Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 neben oder anstelle der vorgenannten Unterlassenspflicht positive Verpflichtungen für den betreffenden Mitgliedstaat, falls nach Ablauf dieses Zeitraums eine Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie droht oder eintritt? 2. c) Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a und 2 b von Bedeutung, dass aus einem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für eine Anlage, die zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie beiträgt, hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird? 3. a) Bringen die in Frage 2 genannten Verpflichtungen mit sich, dass der Mitgliedstaat eine beantragte umweltrechtliche Genehmigung versagen oder sie mit weiter gehenden Auflagen oder Beschränkungen verbinden muss, falls nicht gewährleistet ist, dass die Anlage, für die die umweltrechtliche Genehmigung beantragt wurde, nicht zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx beiträgt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zu dieser Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt? 3. b) Oder geht aus der NEC-Richtlinie hervor, dass ein Mitgliedstaat auch bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx über einen Ermessensspielraum verfügt, um die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch zu erwirken, dass er, statt die Genehmigung zu versagen oder sie mit weiter gehenden Auflagen oder Beschränkungen zu verbinden, andere Maßnahmen wie einen anderweitigen Ausgleich trifft? 4. Kann sich ein Einzelner, soweit den Mitgliedstaat Verpflichtungen im Sinne der Fragen 2 und 3 treffen, vor nationalen Gerichten auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen berufen? 5. a) Kann sich ein Einzelner unmittelbar auf Art. 4 der NEC-Richtlinie berufen? 5. b) Wenn ja, ist eine unmittelbare Berufung seit dem 27. November 2002 oder erst ab dem 31. Dezember 2010 möglich? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass aus dem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird? 6. Kann insbesondere ein Einzelner, falls die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung und/oder andere Maßnahmen zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 und/oder NOx nach der NEC-Richtlinie beitragen, aus Art. 4 dieser Richtlinie a) einen allgemeinen Anspruch darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat ein Paket von Maßnahmen festlegt, durch die bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen begrenzt werden, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, ein Paket von Maßnahmen, mit denen die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden; b) konkrete Ansprüche darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat spezifische Maßnahmen in Bezug auf eine individuelle Anlage trifft – beispielsweise in Form der Versagung der Genehmigung oder der Verbindung dieser Genehmigung mit weiter gehenden Auflagen oder Beschränkungen – die dazu beitragen, bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen zu begrenzen, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden? c) Ist es für die Beantwortung der Fragen 6 a und 6 b von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?

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Nichtabgabe von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 zu entnehmen, dass ein Betreiber, der am 30. April keine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten abgegeben hat, ungeachtet der Ursache für das Versäumnis, wenn beispielsweise der Betreiber am 30. April zwar über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügte, sie aber aufgrund eines Versehens, eines Versäumnisses seiner Verwaltung oder eines technischen Problems nicht zu diesem Zeitpunkt abgab, eine Sanktion zahlen muss?
2. Ist – falls Frage 1 bejaht wird – Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 zu entnehmen, dass die Sanktion z. B. in einem Fall wie dem in Frage 1 dargestellten erlassen oder angepasst werden muss oder kann?

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Monitoringkonzept und Zuteilung von Emissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Wird ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem Kohle in einem Kohlepark gelagert wird, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, sich das Zentrum des Kohleparks in ungefähr 800 Metern Entfernung vom Rand des Kohlekraftwerks befindet, beide Grundstücke durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt werden und die Kohle von der Lagerstätte auf einem Förderband, das über der Straße verläuft, in das Kraftwerk befördert wird, vom Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 erfasst? 2. Ist mit „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 ein Sachverhalt wie der vorliegende gemeint, bei dem Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht.

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Plan zur zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2011, Lettland/Kommission (T-369/07, Slg. 2011, II-1039, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2007) 3409 der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Republik Lettland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) für den Zeitraum 2008 bis 2012 übermittelt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.

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Staatliche Beihilfen und Handel mit Emissionszertifgikaten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II-591, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
2. Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich der Niederlande die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit damit sein erster Klagegrund, mit dem es das Fehlen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteils geltend gemacht hatte, zurückgewiesen wurde.
3. Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

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Wettbewerbswidriges Handeln durch Überschreitung von Emissiongrenzwerten [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstellung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbeitenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

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Abgabe von Emissionszertifikaten ohne Entschädigung [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Steht Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 mit der Richtlinie 2003/87, insbesondere mit dem Aufbau des darin vorgesehenen Systems des Handels mit Zertifikaten, in Einklang, soweit er dem zuständigen Minister die Befugnis gibt, die vollständige oder teilweise Abgabe von Zertifikaten ohne Entschädigung zu verlangen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes erteilt, aber nicht genutzt wurden, wobei sich diese Frage auf die nach dem tatsächlichen Bestehen und bejahendenfalls der rechtlichen Einstufung von erteilten, aber nicht genutzten Zertifikaten erstreckt, sowie auf die nach der etwaigen Einstufung dieser Zertifikate als Vermögensbestandteile?

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