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Änderung des Luftreinhalteplanes [BVerwG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Kläger, eine bundesweit tätige, nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltverei nigung, begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans für D.

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Grenzwertüberschreitung bei Feinstaubelastung [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 dahin auszulegen, dass dem in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten ein subjektives Recht auf Erstellung eines Aktionsplans selbst dann eingeräumt wird, wenn er unabhängig von einem Aktionsplan in der Lage ist, sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 im Wege der Klage auf Einschreiten der Behörde durchzusetzen?
2. Hat ein von gesundheitsschädlicher Belastung mit Feinstaubpartikeln PM10 betroffener Dritter, wenn die erste Frage zu bejahen ist, einen Anspruch auf Erstellung eines solchen Aktionsplans, der kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen festlegt, durch die sichergestellt wird, dass der Immissionsgrenzwert für Feinstaubpartikel PM10 strikt eingehalten wird?
3. In welchem Ausmaß muss, wenn die zweite Frage zu verneinen ist, durch die in einem Aktionsplan bestimmten Maßnahmen die Gefahr der Überschreitung des Grenzwerts verringert und deren Dauer beschränkt werden? Darf sich der Aktionsplan nach Art eines Stufenkonzepts auf Maßnahmen beschränken, die eine Einhaltung des Grenzwerts zwar nicht gewährleisten, aber kurzfristig immerhin zur Verbesserung der Luftqualität beitragen?

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Kraftstoffzusatzstoff [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist bezüglich desjenigen Teils von Art. 1 Abs. 8, mit dem ein neuer Art. 8a Abs. 2 in die Richtlinie 98/70 eingefügt wird, durch den die Verwendung von MMT in Kraftstoffen ab 1. Januar 2011 auf 6 mg Mangan pro Liter und ab 1. Januar 2014 auf 2 mg Mangan pro Liter begrenzt wird, die Festlegung dieser Grenzwerte
a) rechtswidrig, weil sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht;
b) rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht erfüllt sind;
c) rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist;
d) rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt;
e) rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstößt?
2. Ist bezüglich desjenigen Teils von Art. 1 Abs. 8, mit dem ein neuer Art. 8a Abs. 4 bis 6 in die Richtlinie 98/70 eingefügt wird, wonach alle Kraftstoffe, die metallische Zusätze enthalten, mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ gekennzeichnet werden müssen, die Auferlegung dieser Kennzeichnungspflicht
a) rechtswidrig, weil sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht;
b) rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist?

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Nichtigkeitsklage gegen Secretary of State for Energy and Climate Chang bezüglich der Richtlinie 2008/101. [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Können einige oder alle der folgenden Regeln des Völkerrechts im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2008/101/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geänderten Fassung in Frage zu stellen:
a) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt;
b) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass kein Staat den Anspruch erheben darf, irgendeinen Teil der hohen See seiner Hoheit zu unterstellen;
c) der in der Freiheit von Flügen über hoher See bestehende Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts;
d) der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts (dessen Existenz vom Beklagten nicht anerkannt wird), dass Flugzeuge, die über hoher See fliegen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterliegen, in dem sie registriert sind, es sei denn, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
e) das Chicagoer Abkommen (insbesondere die Art. 1, 11, 12, 15 und 24);
f) das „Open-Skies“-Abkommen (insbesondere die Art. 7, 11 Abs. 2 Buchst. c und 15 Abs. 3);
g) das Kyoto-Protokoll (insbesondere Art. 2 Abs. 2)?
Bei Bejahung von Frage 1:
2. Ist die Richtlinie 2008/101 wegen Verstoßes gegen einen oder mehrere der in der ersten Frage angeführten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird?
3. Ist die Richtlinie 2008/101 ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird,
a) wegen Verstoßes gegen die Art. 1, 11 und/oder 12 des Chicagoer Abkommens;
b) wegen Verstoßes gegen Art. 7 des „Open-Skies“-Abkommens?
4. Ist die Richtlinie 2008/101 ungültig, soweit darin das Emissionshandelssystem auf den Luftverkehr angewandt wird,
a) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 des Kyoto-Protokolls und Art. 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;
b) wegen Verstoßes gegen Art. 15 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit den Art. 3 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;
c) wegen Verstoßes gegen Art. 24 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Buchst. c des „Open-Skies“-Abkommens?

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Nichtigkeitsklage gegen Fristverlängerung des alten NOx-Grenzwertes [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
Mit ihren Rechtsmitteln begehren der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht dem Antrag der Vereniging Milieudefensie und der Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat, durch die die Kommission deren Antrag auf Überprüfung der Entscheidung C(2009) 2560 def. der Kommission vom 7. April 2009 über die Bewilligung einer zeitlich begrenzten Ausnahme von den in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) vorgesehenen Pflichten für das Königreich der Niederlande als unzulässig abgelehnt hatte.

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Lärmgrenzwertüberschreitungen bei Flugzeugen [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Fragen an den EuGH:
1. Ist der Begriff „Betriebsbeschränkung“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/30 dahin gehend auszulegen, dass er Vorschriften zur Festlegung von Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden umfasst, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind und bei deren Überschreitung dem Verursacher der Überschreitung eine Sanktion auferlegt werden kann, wobei die Luftfahrzeuge die Routen zu beachten und die Start- und Landeverfahren einzuhalten haben, die von anderen Verwaltungsbehörden ohne Berücksichtigung der Lärmgrenzwerte festgelegt werden?
2. Sind Art. 2 Buchst. e und Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass es sich bei den „Betriebsbeschränkungen“ immer um „leistungsbedingte“ Beschränkungen handeln muss, oder lassen es diese Bestimmungen zu, dass andere Vorschriften, die den Schutz der Umwelt betreffen, den Zugang zu einem Flughafen auf der Grundlage von Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung des Flughafens einzuhalten sind und bei deren Überschreitung dem Verursacher der Überschreitung eine Sanktion auferlegt werden kann, beschränken?
3. Ist Art. 4 Abs. 4 der genannten Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass er es verbietet, dass neben leistungsbedingten Betriebsbeschränkungen, bei denen vom Lärmwert des Luftfahrzeugs auszugehen ist, in Vorschriften zum Schutz der Umwelt Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden festgelegt werden, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind?
4. Ist Art. 6 Abs. 2 derselben Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass er es verbietet, dass in Vorschriften Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden festgelegt werden, die beim Überfliegen von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einzuhalten sind und bei deren Überschreitung dem Verursacher der Überschreitung eine Sanktion auferlegt werden kann, wenn mit Flugzeugen, die den Standards des Bands I Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 des ICAO-Abkommens entsprechen, möglicherweise gegen diese Vorschriften verstoßen wird?

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Überschreitung von Feinstaubgrenzwerten [EuGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien
– in Bezug auf die systematische und von 2007 bis mindestens einschließlich 2013 andauernde Nichteinhaltung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in den Gebieten und Ballungsräumen BG0001 Ballungsraum Sofia, BG0002 Ballungsraum Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien,
– in Bezug auf die systematische und von 2007 bis mindestens einschließlich 2013 andauernde Nichteinhaltung des Tagesgrenzwerts für die PM10-Konzentrationen im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna und die Nichteinhaltung des Jahresgrenzwerts in den Jahren 2007, 2008 und 2010 bis mindestens einschließlich 2013 im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna,
– und mangels ergänzender Informationen, die belegen, dass sich an dieser Situation der Nichteinhaltung der Tages- und Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in den oben genannten Gebieten und Ballungsräumen etwas geändert hat, weiterhin gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) verstößt, und
– im Hinblick darauf, dass ausweislich des letzten Jahresberichts über die Luftqualität für 2013 die Überschreitungen sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in allen oben genannten Gebieten und Ballungsräumen fortbestehen, festzustellen, dass die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und insbesondere der Verpflichtung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen ist und dieser Verstoß noch immer andauert.

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Kostenerstattung für übernommen Entsorgungskosten [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die klagende Stadt ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 14 in E. Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 überließ sie dieses Grundstück für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R.
Ö. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH) und seit Juli 1986 - ohne förmliche Übertragung des Erbbaurechts - deren Muttergesellschaft, der E. Entsorgung U. und R. GmbH zur Errichtung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmigung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen.

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Entschädigungsforderung wegen Änderung des Bebauungsplans. [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Beteiligte zu 2 erwarb Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 vom 2. Juni 1975 der Beteiligten zu 1 ("Gewerbegebiet Haischwiese") und beantragte 1993 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Er richtung eines Gefahrstofflagers. Daraufhin verhängte die Beteiligte zu 1 am 11. September 1994 eine - zur Aussetzung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beteiligten zu 2 führende - Veränderungssperre und änderte anschließend den Bebauungsplans Nr. 12 dahin, daß eine Nutzung der Grundstücke der Beteiligten zu 2 als Lager für wassergefährdende und bodenverunreinigende Stoffe ausgeschlossen ist.

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Haftung wegen Brandschäden [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen zweier Brandschäden im Juni und Oktober 1998 auf ihrem Fabrikgelände in Anspruch, auf dem sie ein Edelstahlhammerwerk und ein Ringwalzwerk betreibt. Über den bereits regulierten Neuwertschaden von ca. 755.000 DM hinaus macht sie Ersatz von Mehrkosten in Höhe von ca. 130.000 € wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es geht um Schallschutzmaßnahmen für das Dach der Hammerhalle, eine doppelwandige Ausführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige und eine Anlage zur Absaugung des Ölnebels. Die Durchführung der beiden zuerst genannten Maßnahmen hatte das Staatliche Umweltamt im Zuge des die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreffenden Anzeigeverfahrens mit Schreiben vom 17./18. August 1998 verlangt. Die von der Klägerin nach dieser Vorschrift angezeigte Erneuerung des Dachs und der Ölhärteanlage erfüllte die geforderten Voraussetzungen. Demgemäß entschied das Umweltamt durch Freistellungsbescheide vom 8. September und 13. Oktober 1998, dass für die angezeigten Vorhaben kein Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich sei. Den Einbau der Anlage zur Absaugung der Ölnebel verlangte das Umweltamt aus Gründen des Arbeitsschutzes nach Behauptung der Klägerin bei einer Besprechung vom 6. November 1998.

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Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einem Bußgeld wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen eine immissionsschutzrechtliche Auflage [BverfG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einem Bußgeld von 10.000 € wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen eine immissionsschutzrechtliche Auflage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

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Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage [OVG] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Antragstellerin - die Stadt Zella-Mehlis - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage. Die für eine Kapazität von 160.000 Tonnen (Mg) Abfall pro Jahr ausgelegte Restabfallbehandlungsanlage soll auf dem in der Flur 2 der Gemarkung Zella-Mehlis gelegenen Flurstück a errichtet werden. Die Standortfläche befindet sich in der Nähe der hier über eine Brücke geführten neuen BAB 71 und wird durch die Autobahntrasse, eine Gleisanlage sowie die Zufahrtstraße „A begrenzt; südöstlich angrenzend beginnt das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl. Das Gelände wurde in der Vergangenheit als Standort für ein von 1984 bis Ende 1995 betriebenes Heizkraftwerk genutzt; in den Jahren 1997 bis 2000 wurden die Anlagen und Gebäude zurückgebaut. Während der Errichtung der BAB 71 wurde auf dem Gelände eine Erdaushubzwischenlagerstätte betrieben. Ein Bebauungsplan oder ein Flächennutzungsplan existieren für den Standort nicht.

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Bauvorhaben im Gefährdungsbereich einer Störfallanlage [VGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung eines Widerspruchs der Beigeladenen, den diese gegen einen der Klägerin erteilten Bauvorbescheid eingelegt hat.

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Wettbewerberklage wegen Nichteinhaltung von Grenzwerten [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstellung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbeitenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage, die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wurden, auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben umgestellt

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Kann die Rückgabe einer Sicherheitsleistung eine Amtspflichtverletzung darstellen? [BGH] 10.00 EUR In den Warenkorb
Klagegrund:
Die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsorgung weiter aufgewendeten Kosten einschließlich derjenigen des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vorübergehende Unverkäuflichkeit ihres Grundstücks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das beklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprüche auf von ihr angenommene Amtspflichtverletzungen.

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