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Sicherheitsabstand von einer Störfallanlage [VGH] 10.00 EUR Korb
Hintergrund:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke U. -Straße... und... in der Gemarkung C-Stadt (Flur..., Flurstück-Nrn.:.../ 1,... und.../ 3).

Die Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 30. 806 qm. Das Grundstück wird u. a. für eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Schrott- und Metallrecyclinganlage genutzt. Die Grundstücke liegen im sogenannten Gewerbegebiet Nordwest. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan liegt für dieses Gebiet nicht vor. Westlich schließen sich an die klägerischen Grundstücke Bürogebäude sowie ein Gewerbepark mit Hochregallager bis zum Wöhlerweg hin an. Noch weiter westlich, jenseits des Wöhlerwegs, befinden sich ein ALDI-Markt und ein Möbelhaus. Das unmittelbar östlich an die klägerischen Grundstücke angrenzende Grundstück wird von einem Farbengroßhandel (mit Büro- und Lagergebäude) genutzt. Weiter östlich (U. -Straße) befindet sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Praktiker-Baumarkt). Südlich der klägerischen Grundstücke, jenseits der U. - Straße, befinden sich ein Autohaus (SEAT), ein Autoteile-Fachgeschäft und Werkstätten (Bosch, DEKRA, TetraPak) sowie weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe (ein Hornbach-Baumarkt und ein Bauhaus-Baumarkt). Etwas weiter entfernt befindet sich in südwestlicher Richtung noch ein Hotel (U. - Straße 84). Die genannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (Praktiker, Hornbach und Bauhaus) verfügen jeweils auch über dem Verkauf dienende Außengelände. Im Norden der klägerischen Grundstücke grenzen mehrere Bahntrassen an. Das Betriebsgelände der Beigeladenen befindet sich nördlich Bahntrassen an. Das Betriebsgelände der Beigeladenen befindet sich nördlich dieser Bahntrassen. In einer Entfernung von ca. 70 m zu den klägerischen Grundstücken befindet sich die zentrale Abwasserbehandlungsanlage des Betriebs der Beigeladenen. Das eigentliche Betriebsgelände der Beigeladenen ist ca. 250 m von den klägerischen Grundstücken entfernt. Bei dem Werksgelände handelt es sich um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV unter die erweiterten Pflichten der 12. BImSchV (Störfall- Verordnung) fällt.

Die Klägerin beantragte am 29. Juni 2004 bei der Stadt C-Stadt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gartencenters mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 13. 000 m ² (Verkaufsfläche 9. 368 m ², davon 1. 340 m ² Freiflächen).

Unter dem 27. April 2005 erteilte die Stadt C-Stadt den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Sie ging hierbei davon aus, dass bei der Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB § 50 BImSchG nicht anwendbar sei, da es sich nicht um eine raumbedeutsame Planung handele. Auch Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar. In der vorliegenden Gemengelage lasse sich ein ausreichender Schutzabstand nicht bestimmen. Die vorhandene Bebauung habe sich im vorliegenden Fall bereits so verfestigt, dass mit dem Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage keine signifikante Vergrößerung der Störfallauswirkungen verbunden sei.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 legte die Beigeladene gegen den Bauvorbescheid Widerspruch ein. Mit der Genehmigung von öffentlich genutzten Gebäuden in der Nachbarschaft zu der immissionsschutzrechtlich genehmigten Störfallanlage verletze die Stadt C-Stadt die ihr nach den Bestimmungen des europäischen und nationalen Immissionsschutzrechts gegenüber der Beigeladenen obliegenden Pflichten. Die Stadt müsse einen angemessenen Abstand zwischen dem Betriebsbereich der Beigeladenen und der Umgebung gewährleisten. Die Ansiedlung von Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr verschlimmere die Folgen eines schweren Unfalls im Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso-II-Richtlinie. Über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Merkmal des Einfügens, in das auch das Rücksichtnahmegebot falle, seien die Anforderungen an den Umgebungsschutz von Störfallanlagen auch für die Einzelgenehmigung von Bauvorhaben erheblich und drittschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil durch die Errichtung des Gartencenters bodenrechtlich relevante Nachteile für das Grundstück der Beigeladenen zu erwarten seien. Die Beigeladene sei verpflichtet, die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Es sei rücksichtslos, der Beigeladenen zuzumuten, gegen diese Pflichten zu verstoßen, indem notwendige Sicherheitsabstände durch heranrückende Wohnbebauung nicht eingehalten würden. Auch seien die Anforderungen von Art. 12 Seveso-II- Richtlinie nicht erfüllt. Dieser verpflichte die zuständigen Behörden, die Ansiedlung von Schutzobjekten in der Umgebung von Störfallanlagen zu überwachen. Dieser Pflicht sei die Stadt C-Stadt nicht nachgekommen. In Deutschland sei dieses Gebot in § 50 BImSchG umgesetzt worden. Nach herrschender Meinung im Schrifttum falle die Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 34 BauGB in den sachlichen Anwendungsbereich von § 50 BImSchG.

Nachdem der Beklagte als Widerspruchsbehörde über den Drittwiderspruch der Beigeladenen nicht entschieden hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2005 Untätigkeitsklage erhoben. .....

Textumfang: 13 Seiten

Dateiformat: PDF

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