GbU Verlag

Artikel im Warenkorb: 0
Positionen im Warenkorb: 0
Gesamtpreis: 0 EUR

" Zurück

Zu den Katalogen

Suchen

Warenkorb

Bestellen

Zurück

Anfechung von Baugegehmigunger zur den Betreiber einer Störfallanlage. [VGH] 10.00 EUR Korb
Hintergrund:
1. Die Klägerin betreibt im Gemeindegebiet des Beigeladenen zu 4 südlich der Bahnlinie ein Chemiewerk. In dem Werk werden Katalysatoren unter Verwendung von Kupfer, Zink, Chrom, Nickel und anderen Schwermetallen hergestellt. Es handelt sich um eine Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im Sinn von Nr. 4.1 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Außerdem fällt der Betrieb unter die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV). Der Betrieb wurde durch bestandskräftigen Bescheid des Landratsamts vom 10. Januar 1978 immissionsschutzrechtlich genehmigt und auf der Grundlage mehrerer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheide erweitert. Zuletzt erteilte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 23. August 2001 eine Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Anlage. Diese Genehmigung wurde unter anderem von einem der Beigeladenen angefochten. Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht ist sie Gegenstand eines Antrags auf Zulassung der Berufung (22 ZB 06.720). Die Gemeinde stellt für das Betriebsgrundstück den Bebauungsplan Nr. 58 auf. In dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan wird das Gelände der Klägerin als ein durch die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel gegliedertes Industriegebiet ausgewiesen.
Die Beigeladenen sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich der Bahnlinie in einer Entfernung von etwa 270 m bis 400 m vom Betriebsgelände liegen. Für dieses Gebiet hat die Gemeinde im Jahr 1966 den Bebauungsplan erlassen, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Bebauungsplan und einen Änderungsbebauungsplan aus dem Jahr 1978 in einem rechtskräftigen Urteil wegen formeller Fehler (Bekanntmachung vor Ausfertigung) als unwirksam angesehen. Das Landratsamt erteilte den Nachbarn folgende vier Genehmigungen:
- einen Vorbescheid vom 22. November 2001 für die Errichtung von insgesamt vier Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen,
- einen Vorbescheid vom 16. Januar 2003 für die Errichtung eines Doppelhauses mit Garage,
- eine Baugenehmigung vom 29. Oktober 2002 für die Errichtung eines Einfamilienhauses und
- d eine Baugenehmigung vom 11. Juni 2002 für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten, Garage und drei Stellplätzen.
2. Die Klägerin erhob gegen die vier Bescheide jeweils erfolglos Widerspruch und Klage.

   Frage an den Verlag.

Über den Link zurück (siehe oben) gelangen Sie in die Übersicht zu dieser Produktkategorie.