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Bei der Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten gehen charakteristische Gefährdungen von Arbeitsmitteln oder Arbeitsbereichen aus.
Was solche charakteristischen Gefährdungen sind, ist das Ergebnis und Unfalluntersuchungen und Beobachtungen am Arbeitsplatz.
Neben den charakteristischen Gefährdungen werden aber auch Risikoveränderungen durch Arbeits- und Umgebungsbedingungen hervorgerufen. Diese Risikoveränderungen müssen am konkreten Arbeitsplatz ermittelt werden.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
Hierbei bietet sich die Anwendung von Checklisten an.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
Hierbei bietet sich die Anwendung von Checklisten an.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
Hierbei bietet sich die Anwendung von Checklisten an.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
Hierbei bietet sich die Anwendung von Checklisten an.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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2. der Arbeitsumgebung und
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Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
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2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
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Checklisten zur Erfassung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird hierzu folgendes festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten....
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
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1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und
alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Ableitung von Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen.
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